Kostenerstattung
Hierzu stehen dem Auftraggeber zwei verschiedene Rechtswege offen:
Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) hat die unterliegende Partei dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Das gilt auch für Detektivkosten, soweit sie notwendig und geeignet sind, die prozessuale Lage zu verbessern.
Auch gemäß § 823 BGB können Detektivkosten im Rahmen einer Schadensersatzklage eingefordert werden, soweit diese zur Aufklärung eines Schadensereignisses beigetragen haben.
Mit anderen Worten:
Detektivkosten sind oft bis zu der Höhe erstattungsfähig, soweit sie nach Art und Umfang des Detektiveinsatzes gerechtfertigt sind.
Bei Interesse überlassen wir Ihnen auf Anforderung die Ausarbeitung von Konrad Händel, LtdOstA a.D.: "Detektivkosten sind erstattungspflichtig."
Hilfreiche Urteile (weitere Entscheidungen liegen vor)
"Das LG Bremen hat in seinem Beschluss v. 16.11.2015 (1 T 417/15) bestätigt, dass die Erstattungsfähigkeit von Detektiv-Kosten unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, auch als vorprozessuale Kosten".
Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten auch im Falle einer Verdachtskündigung:
Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 26.09.2013, Az.: 8 AZR 1026/12
Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten, sofern Aufwand zur Überprüfung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes notwendig war:
OLG Koblenz (Az.: 14 W 757/10) Beschluss vom 29.12.2010
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